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Kann ich die Beiträge der Risikolebensversicherung von der Steuer absetzen?
Eine Risikolebensversicherung dient nicht der Kapitalbildung, sondern einzig und allein der Vorsorge für die Hinterbliebenen im Todesfall. Es können sowohl der Ehepartner als auch die Kinder oder andere Verwandte beziehungsweise Freunde als Bezugsberechtigte in den Versicherungsschein eingetragen werden. Die Beiträge zur Risikolebensversicherung können von der Steuer abgesetzt werden, sofern bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden. Aufgrund der Wichtigkeit der Risikolebensversicherung ist es sowohl für die Versicherten als auch für die Hinterbliebenen empfehlenswert, sich ausführlich über die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zu informieren, damit im Ernstfall an diesem Punkt Klarheit herrscht.
Vorsorgeaufwendungen Obergrenze | |
---|---|
Arbeitnehmer | 1.900 € |
Arbeitgeber & Selbstständige | 2.800 € |
Quelle: Risikolebensversicherung
Für Arbeitnehmer, die den Regelzuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist die Risikolebensversicherung bis zu einem Beitragssatz von 1.900 € steuerlich absetzbar. Bei Arbeitgebern & Selbstständigen, ohne Zuschüsse, liegt die Obergrenze bei 2.800 € im Jahr.
Risikolebensversicherung – Steuererklärung Beitragszahler
Haben Sie eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, erhalten Sie zum Jahresende einen Bescheid von Ihrer Versicherungsgesellschaft. In diesem Bescheid sind die Beiträge vermerkt, die Sie im Laufe des Jahres gezahlt haben.
Sie sollten diesen Bescheid gut aufheben, denn er dient als Grundlage dafür, dass Sie die Beiträge von der Steuer absetzen können. Hierfür müssen Sie die Anlage Vorsorgeaufwendungen nutzen und die Beiträge in der Zeile 50 eintragen.
Sofern Sie Arbeitnehmer sind und einen Zuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, beträgt die Höchstgrenze der jährlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen 1.900 Euro. Diese Grenze wird von vielen Personen schon erreicht, sodass leider keine Möglichkeit mehr besteht, die Beiträge zur Risikolebensversicherung abzusetzen. Bei Personen, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge allein zahlen müssen, weil sie zum Beispiel eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, steigt die Grenze der jährlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen auf 2.800 Euro.
Risikolebensversicherung – Steuererklärung Hinterbliebene
Stirbt der Versicherungsnehmer, erhält die hinterbliebene Person, die als Empfänger vorgesehen ist, die vereinbarte Summe ausgezahlt. Diese Auszahlung ist steuerfrei, sofern die Grenze der Erbschaftssteuer nicht überschritten wird. Diese Grenze ist sehr hoch angesetzt und unterscheidet sich, je nachdem, wer als Empfänger für die Versicherungsprämie vorgesehen ist. Handelt es sich dabei um den Ehe- oder Lebenspartner, sind bis zu 500.000 Euro erbschaftssteuerfrei. Hier werden alle Geld- und Sachwerte erfasst, die der Erbe erhält, einschließlich der Versicherungsprämie für eine Risikolebensversicherung.
Sind die Kinder oder die Stiefkinder des Versicherungsnehmers empfangsberechtigt, sind insgesamt 400.000 Euro steuerfrei. Bei anderen Verwandten, Freunden oder Geschäftspartnern, die in die Steuerklasse I eingetragen sind, beträgt der erbschaftssteuerfreie Betrag 100.000 Euro. Sind diese Personen in die Steuerklasse II oder III eingetragen, sind 20.000 Euro steuerfrei.
Es kann auch der Fall eintreten, dass der Versicherungsnehmer selbst der Empfänger im Todesfall ist. Hier fällt die Versicherung in die Erbmasse. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich besonders für Personen, die überschuldet sind. Mit der Versicherungsprämie in einer ausreichenden Höhe können die Schulden nach dem Tode beglichen werden.
Für Ehepartner oder Lebenspartner besteht auch die Möglichkeit, eine Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit abzuschließen. Hier zahlen beide Personen die Versicherungsprämie und die Person, die zuerst stirbt, erhält die vereinbarte Summe ausgezahlt.
Risikolebensversicherung – Versorgungsfreibeträge
Je nachdem, wer der oder die Hinterbliebenen sind, können bestimmte Versorgungsfreibeträge steuerlich geltend gemacht werden. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um den Partner, beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro.
Bei Kindern im Alter von bis zu 5 Jahren können maximal 52.000 Euro als Versorgungsfreibetrag veranschlagt werden. Für Kinder zwischen 5 und 10 Jahren liegt dieser Betrag bei 41.000 Euro, für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren bei 30.700 Euro, für Kinder und Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und für Jugendliche zwischen 20 und 27 Jahren bei 10.300 Euro.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente, wird der zugehörige Versorgungsfreibetrag um die Höhe der Ansprüche auf diese Leistungen gemindert.
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