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Versicherungssumme im Todesfall

Risikolebensversicherung.com ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, Mr. Money/Dirk Natschke und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Risikolebensversicherung.com. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.


Was passiert nach dem Ablauf der Police?

Die Konditionen für eine Risikolebensversicherung sind eindeutig geregelt: Versicherungsschutz besteht während der Laufzeit des Vertrages, er endet durch Zeitablauf, durch Kündigung oder mit dem Tod der versicherten Person. Nach dem Ablauf der Police und insbesondere im Versicherungsfall sind jedoch noch einige weitere Faktoren wichtig.

Im Versicherungsvertrag für eine Risikolebensversicherung werden alle relevanten Punkte rechtsverbindlich festgehalten. Hierzu gehören insbesondere die Laufzeit des Vertrages, Versicherungssumme und Prämienhöhe. Eventuell enthält der Vertrag auch eine Vereinbarung über Risikozuschläge oder Ausschlussklauseln, die sich auf ein erhöhtes Sterberisiko der versicherten Person beziehen. Durch den Vertrag wird grundsätzlich festgelegt, was nach dem Ablauf der Police passiert. Bei der Auszahlung der Versicherungssumme oder einer Kündigung spielen jedoch auch weitere gesetzliche Regelungen – beispielsweise Erbschafts- und Steuerrecht – eine wesentliche Rolle.

Laufzeitablauf des Versicherungsvertrages ohne Todesfall

Eine Risikolebensversicherung dient der Absicherung von Angehörigen oder Geschäftspartnern im Todesfall. Versichert werden können mit den Policen eine oder mehrere Personen. Ausgezahlt wird die Versicherungssumme nur, wenn der Versicherungsnehmer oder die durch einen Dritten – beispielsweise durch die Eltern oder den (Ehe-) Partner – versicherten Personen während der Laufzeit des Vertrages tatsächlich sterben.

Wenn die Laufzeit der Police endet und der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, erfolgt keine Zahlung. Die eingezahlten Prämien gehen in das Eigentum des Versicherungsunternehmens über.

Versicherungsleistung im Todesfall

Wenn der Versicherte während der Laufzeit des Vertrages stirbt, wird an die Bezugsberechtigten der Police oder an die gesetzlichen Erben normalerweise die Versicherungssumme ausgezahlt.

Entscheidend dafür, ob die Versicherung tatsächlich zahlen muss, können jedoch auch vertraglich vereinbarte Ausschlussklauseln sein. Vor dem Vertragsabschluss für eine Risikolebensversicherung führen die Versicherungsgesellschaften grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung durch. In der Regel erfolgt sie mittels eines Gesundheitsfragebogens, in unklaren Fällen können durch die Versicherer auch ärztliche Atteste angefordert werden. Wenn die Todesursache eine Krankheit ist, die aufgrund der Gesundheitsprüfung ausgeschlossen wurde, besteht für den Versicherer keine Zahlungspflicht.

Wissentlich falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen – beispielsweise das Verschweigen einer für das Sterberisiko relevanten Krankheit – führen ebenfalls dazu, dass der Versicherer seine Leistung nicht erbringen muss.

Vergleichbare Regelungen gelten für das Verschweigen eines besonders risikoreichen Berufes oder Hobbys sowie den Abschluss einer Nichtraucher-Police durch Raucher. In diesen Fällen erheben die Assekuranzen einen Risikoaufschlag auf den Versicherungsbeitrag. Wenn das Versicherungsunternehmen belegen kann, dass der Vertrag in diesem Punkten auf der Grundlage falscher oder unvollständiger Angaben geschlossen wurde, muss es sehr wahrscheinlich nicht die komplette Versicherungssumme auszahlen oder kann die Zahlung ganz verweigern.

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Suizidklausel In viele Verträge für eine Risikolebensversicherung ist standardmäßig eine sogenannte Suizidklausel integriert. In vielen Policen ist hierfür eine Karenzzeit festgelegt. Tötet sich die versicherte Person vor Ablauf der Karenzzeit selbst, muss der Versicherer nur den Rückkaufswert der Versicherung erstatten. Nach dem Ende der Karenzzeit wird dagegen die komplette Todesfallsumme ausgezahlt. Im Hinblick auf die Suizidklausel ist vor dem Vertragsabschluss allerdings ein Blick ins Kleingedruckte wichtig: Viele Versicherungsunternehmen verzichten auf diese Klausel, stattdessen schließen sie die Zahlung im Falle einer Selbsttötung des Versicherten grundsätzlich aus.

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Versicherungssumme im Todesfall

Wer erhält die Versicherungssumme?

Wer einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung abschließt, muss darin auch einen oder mehrere Bezugsberechtigte benennen. Wenn es für eine Police nur einen Bezugsberechtigten gibt, erhält dieser die Versicherungssumme ohne Abstriche ausgezahlt. Die Todesfallsumme ist in diesem Fall kein Bestandteil der Erbmasse, sondern eine vertraglich vereinbarte individuelle Leistung.

Falls mehrere Personen bezugsberechtig sind, wird die Versicherungssumme entweder zwischen ihnen aufgeteilt oder – beispielsweise, wenn ein Versicherungsnehmer sich selbst auch als Bezugsberechtigten eingetragen hat – dem Erbe zugeschlagen. Wenn die Versicherungssumme zum Erbbestandteil wird, erfolgt ihre Verteilung anhand der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments.

Vor der Entscheidung für eine Risikolebensversicherung mit mehreren Bezugsberechtigten ist sehr empfehlenswert, dieses Modell vorab mit einem Anwalt durchzusprechen.

Welche Rolle spielt die Steuer?

Privatpersonen und Unternehmen haben das Recht, die Beiträge für Risikolebensversicherungen innerhalb bestimmter gesetzlich festgelegter Beitragsgrenzen von der Steuer abzusetzen. Das zuständige Finanzamt entscheidet, ob der komplette Versicherungsbeitrag oder nur ein Teil davon als Vorsorgeaufwand anerkannt wird.

Auf die Versicherungssumme im Todesfall fällt gegebenenfalls Erbschaftssteuer an. Für nahe Angehörige – beispielsweise den überlebenden Ehepartner oder Kinder – sind die Freibeträge dafür sehr großzügig bemessen, so dass es nur bei sehr hohen Versicherungssummen zu einer steuerlichen Belastung kommen wird.

Unverheiratete Partner oder Geschäftspartner, die sich durch eine Risikolebensversicherung absichern wollen, vermeiden Steuerzahlungen, indem sie sich gegenseitig versichern. Die Leistungen aus Lebensversicherungen werden nicht besteuert, wenn der Versicherungsnehmer, der Bezugsberechtigte und der Beitragszahler für die Police identisch sind. Um diesen Status zu erreichen, können sich zwei oder mehrere Partner gegenseitig mit einer Risikolebensversicherung versichern. Die vertragschließende Person versichert dann mit ihrer Police den jeweils anderen Partner, in den Vertrag wird sie als Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigte und Beitragszahler eingetragen.

Vorzeitige Kündigung von Risikolebensversicherungen

Die vorzeitige Kündigung einer Risikolebensversicherung kann problemlos vorgenommen werden. Das Versicherungsunternehmen entscheidet, ob es nach der Kündigung den Rückkaufswert erstattet. Kriterien dafür sind die Höhe der eingezahlten Prämien sowie die bereits verstrichene Laufzeit der Police. Von den eingegangenen Beiträgen zieht der Versicherer seine – oft recht hoch bemessenen – Verwaltungskosten ab.

Vorsicht ist geboten, wenn die Risikolebensversicherung als Sicherheit für ein Darlehen diesen soll. In diesem Fall kann durch die Kündigung eine auf dieser Grundlage erhaltene Finanzierung platzen.

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